Zur Verwendung gegenüber: Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
§ 1 Vertragsangebot und Abschluss
- WIR LEISTEN NUR AUFGRUND DIESER ALLGEMEINEN LIEFERBEDINGUNGEN. Diese
Lieferbedingungen gelten für alle Verträge zwischen uns und dem Besteller, soweit diese die
Bestellung von Waren durch den Besteller zum Gegenstand haben. Sie gelten für künftige Verträge
auch dann, wenn auf ihre Geltung nicht mehr ausdrücklich hingewiesen wird. Abweichende oder
diese Bedingungen ergänzende Vereinbarungen und Bedingungen, insbesondere anderslautende
Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur dann, wenn sie von uns schriftlich bestätigt oder
im Einzelfall mit uns besprochen und ausgehandelt werden und dies schriftlich bestätigt wird.
Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
- Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Auftrags
getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
- Eine Beanstandung unserer Auftragsbestätigung muss unverzüglich, spätestens innerhalb von
acht Tagen, erfolgen.
§ 2 Umfang der Lieferpflicht
- Für den Umfang der Lieferung ist nur unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
- Technische Angaben sind, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, nur Annäherungswerte.
Maße und Gewichte unterliegen den gemäß den technischen Regeln zulässigen
Abweichungen oder den DIN-Toleranzen für Maß, Form und Gewicht. Alle sonstigen Unterlagen
wie Abbildungen und Zeichnungen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich
als verbindlich bezeichnet sind.
- Für sämtliche Unterlagen über die von uns gelieferten Erzeugnisse, insbesondere Zeichnungen,
die dem Besteller anvertraut werden, behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte
vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung nur zu dem vertraglich vorgeschriebenen Zweck
verwendet werden. Insbesondere dürfen sie Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die
Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben.
- Das Abladen der Teile und der Transport von der Abladestelle zur Verwendungsstelle gehören zu
den Aufgaben des Bestellers und erfolgen auf seine Kosten, auch wenn wir frachtfrei liefern.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
- Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk oder ab Lager als Nettopreise
ausschließlich der gesetzlichen MwSt. in der jeweiligen Höhe. Hinzu kommt noch die gesetzliche
MwSt. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden die zum vereinbarten Lieferzeitpunkt
aktuellen Preise aus unseren Preislisten zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer berechnet.
- Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von vierzehn Tagen
nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig und bar ohne jeden Abzug frei unserer Zahlstelle zu
leisten.
- Leistet der Besteller bei Fälligkeit nicht, gerät er im Falle der Fälligkeit nach obiger Ziffer 2. oder,
wenn für die Zahlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, ohne weiteres in Verzug. Ansonsten
gerät er durch eine schriftliche Zahlungsaufforderung (Mahnung) unsererseits, spätestens aber
dann in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang und Fälligkeit einer Rechnung
oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Im Falle des Verzugs sind wir berechtigt,
Verzugszinsen in Höhe von 8%über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank oder
bei dessen Wegfall einen diesem folgenden vergleichbaren Zinssatz der Europäischen Zentralbank
zu verlangen. Zahlt der Besteller die geschuldete Summe nach einer ihm von uns gesetzten
Leistungsfrist von einem Monat nicht, so können wir uns durch einfache schriftliche Mitteilung vom
Vertrag lossagen und Schadensersatz bis zu 25%des sich aus dem Vertrag ergebenden Wertes des
in Betracht kommenden Teils des Liefergegenstandes verlangen. Falls wir in der Lage sind, einen
höheren Verzugsschaden bzw. Schaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu
machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des
Zahlungsverzugs bzw. der Lossagung vom Vertrag kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden
entstanden ist.
- Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten, in einem gerichtlichen Verfahren entscheidungsreif oder von uns
anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als
sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht, soweit dieser rechtskräftig
festgestellt, unbestritten, in einem gerichtlichen Verfahren entscheidungsreif ist oder von uns
anerkannt ist. Soweit die Gegenforderungen des Kunden auf Mängelrügen beruhen, darf er
Zahlungen nur in einem Umfang zurückhalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu den
geltend gemachten Mängeln steht.
- Wechsel und Schecks nehmen wir nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und nur Erfüllungshalber
an. Diskontspesen und alle mit der Einlösung des Wechsels und des Schecks entstehenden
Kosten sind von dem Besteller zu tragen.
- Wir sind berechtigt, für unsere Forderungen jederzeit ausreichende Sicherheiten zu verlangen.
Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel
oder Schecks sofort fällig, wenn der Besteller wegen einer Forderung in Verzug gerät oder gegen
vertragliche Vereinbarungen verstößt, soweit dieser Verstoß oder die Forderung in Verzug nicht nur
unwesentlich ist, oder in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung
eintritt, durch die der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird.
- Werden begründete Zweifel an der Leistungsfähigkeit, insbesondere an der Zahlungsfähigkeit
oder Kreditwürdigkeit des Bestellers nach Vertragsschluß erkennbar, welche die Erfüllung der dem
Besteller obliegenden Verpflichtungen gefährden, und ist der Besteller trotz entsprechender
Aufforderung nicht zur Vorkasse oder zur Stellung einer geeigneten Sicherheit bereit, so sind wir
nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag unter Setzung
einer angemessenen Frist für die Zahlung zurückzutreten.
- Diese Rechte stehen uns auch dann zu, wenn über das Unternehmen des Bestellers das Insolvenzverfahren
beantragt oder ein entsprechender Antrag mangels Masse abgelehnt wird, oder
wenn das Unternehmen des Bestellers aus anderen Gründen als einem Insolvenzverfahren
aufgelöst oder liquidiert wird, oder wenn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht unbedeutenden
Umfangs gegen Teile des Vermögens des Bestellers eingeleitet werden.
- Die Rechte aus Ziffer 7. stehen uns auch dann zu, wenn über das Unternehmen des Bestellers das
Insolvenzverfahren eröffnet wird.
§ 4 Verpackung
- Der Versand und die Verpackung erfolgt auf Kosten des Bestellers. Die Verpackung erfolgt nach
unserer Wahl und unserem besten Ermessen. Soweit Holzkistenverpackung erforderlich ist,
berechnen wir diese zu Selbstkostenpreisen.
- Sollte der Versand in Bahnbehältern, Containern oder sonstiger Spezialverpackung vorgeschrieben
oder zweckmäßig sein, gehen die Kosten hierfür zu Lasten des Bestellers.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis unsere sämtlichen Forderungen
aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus
gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind.
- Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei
Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat uns der
Besteller unverzüglich davon zu benachrichtigen.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur
Rücknahme nach Mahnung und Fristsetzung berechtigt, und der Besteller ist zur Herausgabe
verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes
durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
- Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern.
Der Besteller tritt hiermit alle Ansprüche gegen Dritte an uns ab, die sich aus Verfügungen,
Beschlagnahmen oder sonstigen, auf die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden
Gegenstände bezüglichen Rechtshandlungen ergeben.
- Der Besteller ist zum Ersatz aller Schäden und Kosten verpflichtet, welche uns durch einen
Verstoß gegen die ihm oder seinen Abnehmern obliegenden Verpflichtungen oder durch Interventionsmaßnahmen
gegen Zugriffe Dritter entstehen.
- Soweit der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungenum20%übersteigt, verpflichten
wir uns zur Freigabe. Für die Bewertung der Sicherheiten ist deren realisierbarer Wert
(Sicherungswert) maßgebend. Hierbei berechnet sich der Zeitwert der Sicherheiten, jeweils
ausgehend vom ursprünglich von uns in Rechnung gestellten Verkaufspreis und soweit es sich um
Produkte der aktuellen Preisliste handelt, wie folgt:
- Ware in ungeöffneter Originalverpackung 90%
- Ware in geöffneter Originalverpackung 50%
- Schüttware ohne Verpackung 20%
Die Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden mit 90%ihres Nominalwertes
angesetzt.
- Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt uns, nach § 3 Ziffer 7. vom Vertrag
zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
§ 6 Lieferfrist und Gefahrenübergang
- Die Frist für Lieferungen oder Leistungen beginnt an dem Tag, an welchem Übereinstimmung über
die Bestellung und alle vertragsrelevanten Punkte zwischen dem Besteller und uns schriftlich
vorliegen, jedoch nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Werden diese Voraussetzungen
nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.
- Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an welchem die Ware zum Versand gebracht oder als versandbereit
gemeldet wurde. Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, diese sind dem Kunden
unzumutbar.
- Versandfertig gemachte Ware muss nach Mitteilung an den Besteller von diesem sofort abgerufen
werden, andernfalls sind wir berechtigt, dieWare auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach
eigenem Ermessen zu lagern und als geliefert zu berechnen.
- Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen,
insbesondere bei Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die
außerhalb unseres Willens liegen gleichviel, ob in unseren Werken oder bei unseren Unterlieferanten
- z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und
Betriebsstoffe, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des
Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Diese vorbezeichneten Umstände sind auch
dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir, soweit diese nicht nur unwesentlich sind, dem
Besteller baldmöglichst mitteilen.
- Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der vertraglichen Pflichten, insbesondere die
Einhaltung vereinbarter Fristen, durch den Besteller voraus.
- Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit der Übergabe an die zur
Ausführung der Versendung bestimmte Person oder im Falle der Abholung durch den Besteller mit
der Bereitstellung der Ware in unserem Werk bzw. Auslieferungslager unter Mitteilung der
Abholbereitschaft an den Besteller auf diesen über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen
erfolgen oder wir auf Wunsch des Bestellers noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten
oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten
die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch-, Transport- und Wasserschäden sowie sonstige
versicherbare Risiken versichert.
- Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die
Gefahr vom Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über, jedoch sind wir
verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser
verlangt.
- Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers oder aus sonst von ihm zu vertretenden Gründen
verzögert, so sind wir berechtigt, ihm beginnend nach einem Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft
die durch die Lagerung entstandenen Kosten bei Lagerung in unserem Werk,
mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat zu berechnen. Die
Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruches bleibt uns ausdrücklich
vorbehalten. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des
Annahmeverzugs kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Wir sind jedoch
berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über die
Liefergegenstände zu verfügen und den Besteller mit angemessenen längeren Fristen zu beliefern.
§ 7 Untersuchungs- und Rügepflichten
- Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung, soweit dies nach ordnungsgemäßem
Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen. Warenmängel hat er unverzüglich, spätestens
innerhalb von sieben Kalendertagen nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen.
- Mängel, die auch im Rahmen einer Untersuchung gemäß vorstehendem § 7 Ziffer 1. nicht
erkennbar sind und sich später zeigen, hat der Besteller unverzüglich, spätestens innerhalb von
sieben Kalendertagen nach Entdeckung uns schriftlich anzuzeigen.
- Unterläßt der Besteller die nach § 7 Ziffern 1. und 2. erforderliche Anzeige, so gilt die Ware in
Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
- Beanstandete Ware muß unverzüglich an uns zurückgesandt werden.
§ 8 Haftung für Mängel der Lieferung
Für Mängel der Lieferung haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche vorbehaltlich § 9 Ziffer 2.
wie folgt:
- Eine Nachbesserung/Reparatur der von uns gelieferten Waren ist nicht möglich. Im Falle
rechtzeitiger und begründeter Mängelrüge leisten wir daher für Mängel an der Ware ausschließlich
Ersatzlieferung gegen unverzügliche Rückgabe der mangelhaften Produkte. Wir liefern wahlweise
nach unserem Ermessen alle diejenigen Teile nach, die sich nachweisbar infolge eines vor dem
Gefahrübergang liegenden Umstandes insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter
Baustoffe oder mangelhafter Ausführung als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht
unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich
schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Sind wir unbeschadet der gesetzlichen
Ausnahmefälle trotz einer uns vom Besteller gesetzten Frist zur Nacherfüllung zur Ersatzlieferung
nicht bereit oder verzögert sie sich über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu
vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Ersatzlieferung fehl oder wird sie unmöglich, so
ist der Besteller entsprechend den gesetzlichen Vorschriften berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
oder Minderung zu verlangen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, ist der Besteller jedoch nur zur
Minderung berechtigt.
- Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der
Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferanten des Fremderzeugnisses zustehen. Dies gilt nicht,
sofern die Geltendmachung dieser Ansprüche gegenüber dem Lieferanten für den Besteller nicht
zum Erfolg führt.
- Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang. Abweichend hiervon gelten in
allen Fällen des § 9 Ziffer. 3 die gesetzlichen Verjährungsfristen. 479 BGB bleibt unberührt.
- Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, welche aus nachfolgenden Gründen entstanden
sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung
durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung,
insbesondere übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe,
chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden
unsererseits zurückzuführen sind.
- Um die uns nach billigem Ermessen als notwendig erscheinenden Ersatzlieferungen vornehmen zu
können, muss uns der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit geben, sonst sind wir von der
Mangelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur
Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller
das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und Ersatz der notwendigen
Kosten zu verlangen.
- Von den durch die Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir insoweit sich die
Beanstandung als berechtigt herausstellt die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des
Versandes sowie die angemessenen Kosten des Ein- und Ausbaues, ferner, falls dies nach Lage des
Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellungen
seiner Monteure und Hilfskräfte. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten selbst.
- Die Nacherfüllung durch uns stellt kein Anerkenntnis der Mängelansprüche des Bestellers dar. Für
das Ersatzstück wird in gleicher Weise gewährleistet wie für den Liefergegenstand, wobei
Ansprüche wegen eines Mangels des Ersatzstückes sechs Monate ab Ablieferung bzw.
Fertigstellung verjähren, frühestens jedoch mit dem Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist. Die
Frist für die Mangelhaftung am Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten
verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
- Schadensersatzansprüche wegen Mängeln unterliegen den Einschränkungen des § 9.
§ 9 Haftung
- Wenn durch unser Verschulden der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener
oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und
Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen insbesondere Anleitung für
Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so
gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen des § 8 und der
folgenden Ziffer 2. entsprechend.
- Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir, unabhängig aus
welchem Rechtsgrund, nur
- bei Vorsatz,
- bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers, der Organe oder leitender Angestellter,
- bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird,
- bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben, oder wenn wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben,
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
- Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haften wir auch bei
grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit.
- Für Schäden, die durch Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verursacht wurden, wird die
Haftung auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen eines Vertrages wie
vorliegend typischerweise gerechnet werden muß.
- Die Parteien vereinbaren, daß der Schaden, mit dem typischerweise gerechnet werden muß, EUR
3.000 nicht übersteigt.
- Im Falle des Lieferverzuges gilt diese Haftungsbegrenzung nicht, falls ein kaufmännisches
Fixgeschäft vereinbart wurde. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nach Grund und Höhe auch zugunsten unserer
gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen im Falle
deren direkter Inanspruchnahme durch den Besteller.
§ 10 Recht von uns auf Rücktritt
Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne von § 6 Ziffer 4 dieser Lieferbedingungen, sofern
sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unseren
Betrieb erheblich einwirken und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit bzw.
eines Unvermögens der Ausführung wird der Vertrag angemessen geändert. Soweit dies
wirtschaftlich für uns nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten.
§ 11 Verjährung
Mit Ausnahme von Mangelansprüchen, die nach § 8 Ziffer 3 verjähren, verjähren alle sonstigen
Ansprüche des Bestellers, unabhängig aus welchem Rechtsgrund, in 12 Monaten. Für
Schadensersatzansprüche nach § 9 Ziffer 2 gelten die gesetzlichen Fristen.
§ 12 Sonstiges
Soweit nicht nachweislich Geheimhaltungs- oder sonstige wichtige Interessen des Bestellers
entgegenstehen, dürfen wir nach vorheriger Anmeldung die von uns gelieferten Anlagen im Betrieb
des Bestellers besichtigen, von den Betriebsergebnissen Kenntnis nehmen und die Anlage unseren
Interessenten zeigen.
§ 13 Schlussbestimmungen und Gerichtsstand
- Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen
des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf vom
11.04.1980 (CISG), soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde.
- Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller
Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, eine Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz oder unsere
die Lieferung ausführende Zweigniederlassung zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz
des Bestellers zu klagen. Dies gilt auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder sollte
sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmung oder zur Ausfüllung der
Lücke soll eine rechtswirksame Ersatzregelung treten, die dem aus diesem Vertrag erkennbaren
Willen der Parteien, dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der weggefallenen Regelung und des
Gesamtvertrages Rechnung trägt bzw. möglichst nahe kommt. Dies gilt auch dann, wenn die
Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung beruht; es soll dann ein
dem Gewollten möglichst nahe kommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit als
vereinbart gelten.